Unbestritten ist, dass von vielen Unternehmen und Betrieben Gefährdungen für die Umwelt ausgehen. Für einige Umweltaspekte hat der Gesetzgeber daher die Pflicht zur Bestellung spezieller sogenannter Betriebsbeauftragter festgelegt. Dies betrifft z. B. den Gewässerschutz, den Immissionsschutz und die Abfallentsorgung. Welches Unternehmen einen Betriebsbeauftragen für Abfall bestellen muss, regelt das Kreislaufwirtschaftgesetz (KrWG). Ebenso nennt dieses Gesetz die Aufgaben dieses Betriebsbeauftragten, der meist verkürzt als Abfallbeauftragter bezeichnet wird.
Die Aufgaben eines Abfallbeauftragten lassen sich zusammenfassen als beratende und überwachende Tätigkeiten bei der Bewirtschaftung, Beseitigung und Vermeidung von Abfällen. Dazu gehören im Einzelnen die nachfolgend genannten Tätigkeiten und Pflichten.
Beraten und vorbeugen
Der Abfallbeauftragte hat die Pflicht, die Betriebsleitung bzw. Geschäftsführung in sämtlichen entsorgungsrelevanten Angelegenheiten zu beraten. Dazu gehören alle Aspekte der Abfallbewirtschaftung wie Bereitstellung, Überlassung, Sammlung, Beförderung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen. Dies kann z. B. die Auswahl eines geeigneten Entsorgers betreffen oder das effiziente Organisieren innerbetrieblicher Entsorgungswege.
Der Abfallbeauftragte soll dabei nicht unkritisch am Status Quo des betrieblichen Umgangs mit Abfällen festhalten. Er ist laut KrWG explizit angehalten, auch
- die von Abfällen ausgehenden „Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit“ im Auge zu haben und
- auf die Entwicklung und Einführung umweltfreundlicher und abfallarmer Verfahren hinzuwirken.
Koordinieren und Kooperieren
Im konkreten Alltag betreffen die Aufgaben eines Abfallbeauftragten ganz unterschiedliche Unternehmensbereiche. Das reicht vom Einkauf über die Produktion bis zu Verpackung, Transport und Logistik. In jedem Betriebsbereich, ob Werkstatt, Labor oder Freigelände, und bei so gut wie jeder Tätigkeit fallen Abfälle an und müssen entsorgt werden. Der Abfallbeauftragte muss daher auch über gute Kenntnisse zu Infrastruktur, Räumlichkeiten, innerbetrieblichen Verkehrswegen und zum Facility-Management verfügen. Dazu kommt, dass neben dem Umweltschutz auch Fragen der Arbeitssicherheit, der Hygiene und des Gesundheitsschutzes von seiner Tätigkeit betroffen sind.
Die enge Zusammenarbeit mit anderen betrieblichen Akteuren wie der Fachkraft für Arbeitssicherheit, der Hygienefachkraft, dem Betriebsarzt, dem Reinigungspersonal, dem Hausmeister oder externen Reinigungsdienstleistern ist daher unerlässlich. Dies erfordert neben dem fachlichen Knowhow ein hohes Maß an kommunikativen und sozialen Kompetenzen. Typische Fragen, denen sich der Abfallbeauftragte kooperierend stellen muss, sind z. B.:
- Werden volle Sammelbehälter rechtzeitig gemeldet, damit die Leerung veranlasst werden kann? (in Absprache mit dem Hausmeister oder Facility-Dienstleister)
- Werden zur Abfallbehandlung eingesetzte Arbeitsmittel und Maschinen wie etwa Aktenvernichter oder Papierpressen nur gemäß den Herstellerangaben laut Betriebsanleitung betrieben? (in Abstimmung mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit)
Überwachen und Kontrollieren
Das KrWG legt für den Abfallbeauftragten auch eine überwachende Funktion fest. Dabei geht es nicht allein darum, ob alle Mitarbeiter vorschriftsgemäß den am Arbeitsplatz anfallenden Müll trennen. Die Überwachung betrifft den kompletten Weg der Abfälle von ihrer Entstehung oder Anlieferung bis zu ihrer Verwertung oder Beseitigung. Der Abfallbeauftragte ist laut KrWG verpflichtet, die Betriebsstätte und die „Art und Beschaffenheit der bewirtschafteten Abfälle“ zu kontrollieren, und zwar in regelmäßigen Abständen.
Über Begehungen, Beobachtungen, Gespräche mit Mitarbeitern, Prüfen von Dokumenten usw. soll der Abfallbeauftragte z. B. regelmäßig folgende Fragen klären:
- Werden alle abfallrelevanten Vorschriften und Regelungen im Betrieb eingehalten?
- Werden bestehende behördliche Auflagen und Bedingungen erfüllt?
- Erfüllen die vorhandenen betrieblichen Entsorgungskonzepte die vom KrWG geforderte 5-stufige Abfallhierarchie?
Hinwirken und initiativ werden
Stellt der Abfallbeauftragte bei seinen Kontrollen Versäumnisse, Fehler, Mängel oder Rechtsverstöße fest, muss er dafür sorgen, dass diese umgehend beseitigt werden. Bei allen Vorkommnissen, die über triviale und unmittelbar abzustellende Mängel hinausgehen, ist eine schriftliche Meldung an die Betriebsleitung angeraten.
Ein Abfallbeauftragter sollte sich jedoch nicht auf eine Rolle als „Aufpasser“ beschränken, sondern von sich aus aktiv werden. Das KrWG spricht – wie oben bereits genannt– von einem „Hinwirken“. Über das Ziel Rechtssicherheit hinaus geht es dabei um das stetige Prüfen und Hinterfragen, inwiefern der betriebliche Umgang mit Abfällen weiter verbessert werden kann, z. B.:
- Welche umweltfreundlicheren Alternativen zu den bestehenden Entsorgungswegen gibt es?
- An welchen Stellen und auf welche Weise kann der Betrieb das Abfallaufkommen verringern oder das Entstehen von Abfällen ganz vermeiden?
- Welchen neuen umweltfreundlicheren Verfahren, Methoden und Techniken zur Verwertung oder Wiederverwendung kann der Betrieb nutzen?
- Wie lassen sich die Transportwege von Abfällen optimieren, etwa – sofern der Betrieb selbst Transporte organisiert – durch Kooperationen Rückfrachten ermöglichen und damit die Zahl von Leerfahrten verringern?
Informieren und Unterweisen
Der am nachhaltigsten wirksamste Aufgabenbereich des Abfallbeauftragen betrifft die Mitarbeiter. Denn die anfangs genannte Beratungspflicht richtet sich nicht nur an die Unternehmensleitung, sondern an alle Betriebsangehörigen. Daraus ergeben sich Pflichten zur Information und Unterweisung der Mitarbeiter, z. B.
- Beratung zu allen Fragen zur Abfalltrennung und sachgerechten Entsorgung.
- Aufklärung zu Gefahren und Gesundheitsrisiken, die von Abfällen ausgehen können, z. B. von Sonderabfällen, Bioabfällen oder infektiösen Abfällen.
- Informieren zu Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln beim Umgang mit Abfällen.
Das Informieren betrifft jedoch nicht nur das Unterweisen von Personen. Dazu gehören auch alle abfallrelevanten Beschilderungen und Kennzeichnungen in einem Betrieb. Der Abfallbeauftragte sollte z. B. kontrollieren:
- Sind alle Mülltonnen und andere Sammelbehältnisse eindeutig und gut lesbar gekennzeichnet?
- Sind die Abfallsammelplätze im Betrieb in angemessener Weise ausgeschildert?
- Liegen für alle für Abfälle eingesetzten Maschinen und Anlagen wie Müllpressen, Presscontainer, Sortieranlagen usw. Betriebsanweisungen vor?
Dokumentieren und Berichten
Das KrWG bleibt bei den formalen Aufgaben des Abfallbeauftragten, etwa zu Aufzeichnungspflichten oder zur Aufbewahrung von Dokumenten, sehr zurückhaltend. Konkretisiert wird jedoch die Pflicht, in Form eines schriftlichen Dokuments der Geschäftsführung, einmal jährlich Bericht zu erstatten. Dieser Bericht sollte nicht nur
- alle getroffenen wie geplanten abfallbezogenen Maßnahmen darstellen, sondern auch
- die angefallenen Abfallarten und -mengen (Abfallbilanz) sowie
- die Wege zu ihrer Entsorgung.
Dazu kommen in der Praxis je nach Betrieb weitere formale Aufgaben wie etwa das Prüfen und Freigeben abfallrelevanter Rechnungen, das Führen von Nachweisbüchern oder der Schriftverkehr mit Entsorgungsdienstleistern.
Tipp für die betriebliche Praxis:
Damit legen Sie nicht nur die Basis, dass der Abfallbeauftragte zum selbstverständlichen Ansprechpartner für alle Fragen und Anregungen rund um Abfallsammlung, Abfalltrennung, Entsorgungswege usw. wird. Ihr interner Abfallexperte wird auch seinerseits motiviert sein, den Betrieb vor Ärger, Bußgeldern und unnötigen Kosten zu bewahren. Wo ein Abfallbeauftragter als „Umweltfuzzi“ gilt und nur pro forma und ohne Einflussmöglichkeiten agiert, wird er weder für effiziente Entsorgungswege noch für Rechtssicherheit oder gar Einspareffekte sorgen können. |
Autor: Dr. Friedhelm Kring
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