Ob chemische Industrie, pharmazeutische Industrie oder metallverarbeitendes Gewerbe: Überall dort, wo in Prüf- sowie in Forschungslaboren mit Chemikalien gearbeitet und experimentiert wird, fallen Abfallprodukte an. Vor diesem Hintergrund stellt sich den Verantwortlichen im Unternehmen – Anlagenbetreiber, Abfallbeauftragte bzw. Einkäufer – die Frage nach der richtigen Entsorgung der organischen wie anorganischen Chemikalienreste bzw. -abfälle. Denn diese sind oftmals nicht nur schädlich für Gesundheit und die Umwelt, sondern können auch lebensgefährlich sein – zum Beispiel, wenn es sich um hochgiftige, ätzende oder explosive Verbindungen bzw. Stoffe handelt.
Der Beitrag gibt einen kurzen Einblick in die wichtigsten gesetzlichen bzw. abfallrechtlichen Anforderungen der Chemikalienentsorgung. Außerdem wird aufgezeigt, wie eine gesetzeskonforme, ökologisch vertretbare und wirtschaftliche Entsorgung in der Praxis aussehen kann.
Wobei fallen Chemikalienabfälle eigentlich genau an?
Chemikalienabfälle kommen vor allem bei laufenden Analyse- und Prüfprozessen in unterschiedlichsten Branchen vor – zum Beispiel im Bereich von Oberflächenbeschichtungen in der Metallindustrie. In der Pharmaindustrie oder an Hochschulen gilt es, die Reststoffe aus chemischen Reaktionen, Versuchen oder Prozesskontrollen zu entsorgen. Auch bei Laborauflösungen oder Laborumzügen stellt sich immer wieder die Frage: Wohin mit den Chemikalienresten bzw. den nicht mehr benötigten Substanzen? Nicht zuletzt müssen vielfach auch beschädigte, nicht mehr haltbare oder unter das Betäubungsmittelgesetz fallende Chemikalienabfälle entsorgt werden.
Welche rechtlichen Verordnungen gibt es für Chemikalienabfälle?
Die Abfallverzeichnis-Verordnung dient als grundsätzliche Orientierungshilfe zur Einordnung der anfallenden Chemikalienabfälle. Darin werden unter anderem Abfälle mit spezifischen Abfallschlüsseln versehen und nach ihrer Gefährlichkeit eingestuft.
Beispiel: Unter dem Abfallschlüssel „16 05 06*“ (oder auch 160507* bzw. 160508*) heißt es: „Laborchemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten einschließlich Gemische von Laborchemikalien“. Werden Abfälle in die als „gefährlich“ definierten Bereiche eingestuft, müssen bei Verpackung, Transport und Entsorgung besondere Maßnahmen ergriffen werden.
An dieser Stelle greift die Gefahrgut-Ausnahmeverordnung (GGAV vom 06.11.2002) – und hierbei speziell die sogenannte „Ausnahme 20“. Diese definiert die konkreten Anforderungen an Klassifizierung, Verpackung, Kennzeichnung und Bezettelung von Chemikalien und Pflanzenschutzmitteln und regelt diese bis ins Detail. Zum Thema „Verpackung“ heißt es darin beispielweise: „Chemikalien dürfen nur in Originalgebinden oder in beschrifteten Gebinden“ verpackt werden. Dabei müssen die Gebinde „stets dicht verschlossen“ sein und „aufrecht in die Spannringfässer eingestellt“ werden. Außerdem muss jedes Fass beschriftet, nach bestimmten Sortierkriterien in anorganische und organische Substanzen getrennt und mit Fassgröße, Abfallgruppe, chemischer Bezeichnung sowie weiteren Angaben versehen werden.
Nicht zuletzt benennt die GGAV 20 auch Chemikalien, bei deren Entsorgung höchste Vorsicht geboten ist und die keinesfalls ohne fachmännisch qualifizierte Unterstützung entsorgt werden dürfen (z. B. radioaktive oder infektiöse Substanzen) bzw. benennt Stoffe, die separat verpackt und besonders vorsichtig behandelt werden müssen. (explosive, giftige, brennbare Chemikalien.
Wie läuft die effiziente und sichere Chemikalienentsorgung ab?
Der kurze Überblick macht bereits klar: Die rechtlichen Anforderungen an die Chemikalienentsorgung sind überaus komplex – hier ist umfangreiches Fachwissen gefragt. Grundsätzlich bleibt festzuhalten: Spätestens dann, wenn gefährliche Chemikalien (nach Abfallverzeichnis-Verordnung) im Spiel sind, müssen ausgebildete Chemiker, Chemieingenieure bzw. TRGS 520 Kräfte bzw. ein erfahrener und zertifizierter Entsorgungsdienstleister zum Einsatz kommen. Dieser kann den gesamten Prozess planen und koordinieren und die im Labor anfallenden Chemikalienabfälle effizient,
sicher, ökologisch verantwortungsvoll und rechtskonform entsorgen. Ein typischer Entsorgungsvorgang könnte dann – stark verkürzt – wie folgt aussehen:
- Bestandsaufnahme/Klassifizierung der zu entsorgenden Chemikaliensammlung im jeweiligen Labor durch einen qualifizierten Experten
- Fachgerechte Verpackung der einzelnen Substanzen in geeigneten Fässern und detaillierte Etikettierung gemäß Abfallverzeichnis-Verordnung, GGAV Nr. 20 und Annahmekriterien der Verbrennungsanlage
- Transport in speziellem Umweltmobil zur Verbrennungsanlage
Autoren: Jens Meyerling / Dipl.-Ing. Peter Rübenach
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